§ 11 MuKiPassV Ultraschalluntersuchungen des Kindes

MuKiPassV - Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) In der ersten und in der sechsten, siebenten oder achten Lebenswoche des Kindes wird entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen.

(2) Hüftultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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