Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsIn der ersten und in der sechsten, siebenten oder achten Lebenswoche des Kindes wird entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen.
(2)Absatz 2Hüftultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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