§ 3 MuKiPassV Untersuchungen der Schwangeren

MuKiPassV - Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsWährend der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren vorgesehen.
  2. (2)Absatz 2Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der
    1. 16.Ziffer 16Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:
      1. 1.Ziffer einsTest auf Vorliegen einer Luesinfektion,
      2. 2.Ziffer 2Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,
      3. 3.Ziffer 3Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),
      4. 4.Ziffer 4Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,
      5. 5.Ziffer 5Bestimmung des Rötelnantikörpertiters,
      6. 6.Ziffer 6HIV-Test.
  3. (3)Absatz 3Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts sowie eine Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung) einzuschließen. Weiters hat sie einen oralen Glukosetoleranztest zu umfassen.
  5. (5)Absatz 5Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Die Durchführung des HIV-Tests gemäß Abs. 2 Z 6 im Rahmen der ersten Untersuchung und die Durchführung des oralen Glukosetoleranztests gemäß Abs. 4 im Rahmen der dritten Untersuchung sind ab 1. Jänner 2011 Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.Die Durchführung des HIV-Tests gemäß Absatz 2, Ziffer 6, im Rahmen der ersten Untersuchung und die Durchführung des oralen Glukosetoleranztests gemäß Absatz 4, im Rahmen der dritten Untersuchung sind ab 1. Jänner 2011 Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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