Die Untersuchungen gemäß § 3 haben jedenfalls
1. | eine ausführliche Anamneseerhebung, | |||||||||
2. | eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund), | |||||||||
3. | die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und | |||||||||
4. | die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen. |
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