Gesamte Rechtsvorschrift MuKiPassV

Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

MuKiPassV
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Stand der Gesetzesgebung: 12.09.2017

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 MuKiPassV Zielbestimmung


  1. (1)Absatz einsZur Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes wird ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm festgelegt.
  2. (2)Absatz 2Das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm umfasst jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren sowie neun Untersuchungen des Kindes bis zu dessen 62. Lebensmonat.

§ 2 MuKiPassV Kinderbetreuungsgeld


§ 2.Paragraph 2,

Die zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 KBGG erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 6 Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren und fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes zu bestehen. Die zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß Paragraph 7, KBGG erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern Paragraph 6, Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren und fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes zu bestehen.

2. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Schwangere

§ 3 MuKiPassV Untersuchungen der Schwangeren


  1. (1)Absatz einsWährend der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren vorgesehen.
  2. (2)Absatz 2Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der
    1. 16.Ziffer 16Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:
      1. 1.Ziffer einsTest auf Vorliegen einer Luesinfektion,
      2. 2.Ziffer 2Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,
      3. 3.Ziffer 3Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),
      4. 4.Ziffer 4Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,
      5. 5.Ziffer 5Bestimmung des Rötelnantikörpertiters,
      6. 6.Ziffer 6HIV-Test.
  3. (3)Absatz 3Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts sowie eine Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung) einzuschließen. Weiters hat sie einen oralen Glukosetoleranztest zu umfassen.
  5. (5)Absatz 5Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
  6. (6)Absatz 6Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Die Durchführung des HIV-Tests gemäß Abs. 2 Z 6 im Rahmen der ersten Untersuchung und die Durchführung des oralen Glukosetoleranztests gemäß Abs. 4 im Rahmen der dritten Untersuchung sind ab 1. Jänner 2011 Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.Die Durchführung des HIV-Tests gemäß Absatz 2, Ziffer 6, im Rahmen der ersten Untersuchung und die Durchführung des oralen Glukosetoleranztests gemäß Absatz 4, im Rahmen der dritten Untersuchung sind ab 1. Jänner 2011 Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

§ 4 MuKiPassV Untersuchungsumfang


§ 4.Paragraph 4,

Die Untersuchungen gemäß § 3 haben jedenfalls Die Untersuchungen gemäß Paragraph 3, haben jedenfalls

  1. 1.Ziffer einseine ausführliche Anamneseerhebung,
  2. 2.Ziffer 2eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund),
  3. 3.Ziffer 3die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und
  4. 4.Ziffer 4die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen einzuschließen.

§ 5 MuKiPassV Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren


  1. (1)Absatz einsZusätzlich zu den im § 3 Abs. 2 bis 6 genannten Untersuchungen der Schwangeren werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 8., 9., 10., 11. oder 12., in der 18., 19., 20., 21. oder 22. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche empfohlen.Zusätzlich zu den im Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 genannten Untersuchungen der Schwangeren werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 8., 9., 10., 11. oder 12., in der 18., 19., 20., 21. oder 22. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche empfohlen.
  2. (2)Absatz 2Ultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

§ 5a MuKiPassV Hebammenberatung


  1. (1)Absatz einsInnerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche ist eine einstündige Beratung durch eine Hebamme vorgesehen. Die Hebammenberatung hat insbesondere
    1. 1.Ziffer einsInformationen über den Verlauf von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillen,
    2. 2.Ziffer 2Beratung über gesundheitsförderndes und präventives Verhalten in der Schwangerschaft, im Wochenbett und während der Stillzeit sowie
    3. 3.Ziffer 3Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren und erforderlichenfalls Information über diesbezügliche Unterstützungsmöglichkeiten
    zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Die Hebammenberatung ist nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

§ 6 MuKiPassV Verspätete Feststellung der Schwangerschaft


  1. (1)Absatz einsEine Überschreitung der im § 3 Abs. 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt.Eine Überschreitung der im Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt.
  2. (2)Absatz 2War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die nachstehend angeführten Untersuchungen:
    1. 1.Ziffer einsBei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende der 28. Schwangerschaftswoche
      1. a)Litera adie Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 unddie Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, 5 und 6, die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und
      2. b)Litera bdie Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
    2. 2.Ziffer 2bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der 34. Schwangerschaftswoche
      1. a)Litera adie Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 unddie Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und 6, die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und
      2. b)Litera bdie Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
    3. 3.Ziffer 3bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 34. Schwangerschaftswoche
      1. a)Litera adie Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 unddie Untersuchung der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 6,, die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und
      2. b)Litera bdie Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
    4. 4.Ziffer 4bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6.
  3. (3)Absatz 3Falls die Geburt vor dem im § 3 Abs. 4, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.Falls die Geburt vor dem im Paragraph 3, Absatz 4,, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6.

3. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Kinder

§ 7 MuKiPassV Untersuchungen des Kindes


  1. (1)Absatz einsIn den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen.
  2. (2)Absatz 2Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die zweite Untersuchung ist in der vierten, fünften, sechsten oder siebenten Lebenswoche vorzunehmen. Sie hat eine orthopädische Untersuchung einzuschließen.
  4. (4)Absatz 4Die dritte Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Die vierte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen.
  6. (6)Absatz 6Die fünfte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Augenuntersuchung einzuschließen.

§ 8 MuKiPassV Überschreitung der Untersuchungstermine


§ 8.Paragraph 8,

Eine Überschreitung der im § 7 Abs. 2 bis 6 festgelegten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten nicht zu vertretenden Grund erfolgt (§ 7 Abs. 4 KBGG). Eine Überschreitung der im Paragraph 7, Absatz 2 bis 6 festgelegten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten nicht zu vertretenden Grund erfolgt (Paragraph 7, Absatz 4, KBGG).

§ 9 MuKiPassV Weitere vorgesehene Untersuchungen


  1. (1)Absatz einsBis zum zweiundsechzigsten Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen. Diese sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
  2. (2)Absatz 2Die sechste Untersuchung ist für den 22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat vorgesehen und sollte eine Augenuntersuchung durch einen/eine Facharzt/Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie einschließen.
  3. (3)Absatz 3Die siebente Untersuchung ist für den 34., 35., 36., 37. oder 38. Lebensmonat vorgesehen.
  4. (4)Absatz 4Die achte Untersuchung ist für den 46., 47., 48., 49. oder 50. Lebensmonat vorgesehen.
  5. (5)Absatz 5Die neunte Untersuchung ist für den 58., 59., 60., 61. oder 62. Lebensmonat vorgesehen.

§ 10 MuKiPassV Untersuchungsumfang


  1. (1)Absatz einsDie Untersuchungen gemäß §§ 7 und 9 habenDie Untersuchungen gemäß Paragraphen 7 und 9 haben
    1. 1.Ziffer einsdie Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge,
    2. 2.Ziffer 2die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese,
    3. 3.Ziffer 3eine ärztliche Untersuchung des Kindes und
    4. 4.Ziffer 4die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
    einzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Bei den Untersuchungen gemäß §§ 7 Abs. 2 bis 6 und 9 Abs. 2 bis 5 ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.Bei den Untersuchungen gemäß Paragraphen 7, Absatz 2 bis 6 und 9 Absatz 2 bis 5 ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.

§ 11 MuKiPassV Ultraschalluntersuchungen des Kindes


  1. (1)Absatz einsIn der ersten und in der sechsten, siebenten oder achten Lebenswoche des Kindes wird entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen.
  2. (2)Absatz 2Hüftultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

4. Abschnitt Mutter-Kind-Pass

§ 12 MuKiPassV Form und Inhalt des Mutter-Kind-Passes


  1. (1)Absatz einsArt und Umfang der im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sowie die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe sind im Mutter-Kind-Pass festzuhalten. Weiters sind im Mutter-Kind-Pass die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Hebammenberatung zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Der Mutter-Kind-Pass ist vom Bundesministerium für Gesundheit aufzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Mutter-Kind-Pass hat aus gehefteten Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.
  4. (4)Absatz 4Im Mutter-Kind-Pass sind Vordrucke für folgende Eintragungen vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsPersonaldaten der Mutter und des Kindes,
    2. 2.Ziffer 2für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die Untersuchungsergebnisse gemäß §§ 3 bis 11,für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die Untersuchungsergebnisse gemäß Paragraphen 3 bis 11,
    3. 2a.Ziffer 2 aDurchführung der Hebammenberatung gemäß § 5a,Durchführung der Hebammenberatung gemäß Paragraph 5 a,,
    4. 3.Ziffer 3Bestätigungen zur Vorlage beim Krankenversicherungsträger über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
  5. (5)Absatz 5Der Mutter-Kind-Pass ist insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und sonstigen Vertragspartnern, die Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung durchführen, den Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen sowie den Bezirksverwaltungsbehörden zur Ausfolgung an die in Betracht kommenden Personen zur Verfügung zu stellen.

§ 13 MuKiPassV Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass


  1. (1)Absatz einsDer Mutter-Kind-Pass ist bei der Durchführung der Untersuchungen dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin und bei der Hebammenberatung der Hebamme zum Zweck der Eintragungen zu übergeben.
  2. (2)Absatz 2Die Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass ist nur mit Zustimmung der Mutter und des/der Erziehungsberechtigten oder auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zulässig.

5. Abschnitt Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen

§ 14 MuKiPassV Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsBis zum 1. Jänner 2004 kann die im § 5 Abs. 1 empfohlene erste Ultraschalluntersuchung auch in der 16., 17., 18. 19. oder 20. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im Paragraph 5, Absatz eins, empfohlene erste Ultraschalluntersuchung auch in der 16., 17., 18. 19. oder 20. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im § 7 Abs. 5 vorgesehene Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches auch im Rahmen der dritten Untersuchung im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorgenommen werden.Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im Paragraph 7, Absatz 5, vorgesehene Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches auch im Rahmen der dritten Untersuchung im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Bis zum 1. Jänner 2004 kann die zweite Hüftultraschalluntersuchung des Kindes gemäß § 11 Abs. 1 auch in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche durchgeführt werden.Bis zum 1. Jänner 2004 kann die zweite Hüftultraschalluntersuchung des Kindes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, auch in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4Für die Jahre 2008 und 2009 gelten auch folgende Maßnahmen als Bestandteil des Untersuchungsprogramms für Schwangere, sie sind jedoch nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe:
    1. 1.Ziffer einsder HIV-Test,
    2. 2.Ziffer 2der β-hämolysierende Streptokokkentest,
    3. 3.Ziffer 3der orale Glukosetoleranztest,
    4. 4.Ziffer 4die Anti-D-Prophylaxe,
    5. 5.Ziffer 5der Rhesus-Antikörper-Suchtest,
    6. 6.Ziffer 6die Bilirubinbestimmung beim Neugeborenen.

§ 15 MuKiPassV In-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung – MuKiPassV, BGBl. II Nr. 24/1997, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Fristverlängerung für die Untersuchung gemäß § 7 Abs. 3, die Verschiebung der Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 sowie die zusätzliche Kindesuntersuchung gemäß § 9 Abs. 5 bereits in Anspruch genommen werden können.Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung – MuKiPassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1997,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Fristverlängerung für die Untersuchung gemäß Paragraph 7, Absatz 3,, die Verschiebung der Untersuchungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz eins, sowie die zusätzliche Kindesuntersuchung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, bereits in Anspruch genommen werden können.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 2, 4 und 7, § 5 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 448/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, 4 und 7, Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 14, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, § 5a samt Überschrift, § 6 Abs. 1, § 8, § 12 Abs. 1, 2 und 4 Z 2a sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 420/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 4 Ziffer 2 a, sowie Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2013, treten mit 1. November 2013 in Kraft.

Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 (MuKiPassV) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.11.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 420/2013
  3. § 0 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2013

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Zielbestimmung

§ 2

Kinderbetreuungsgeld

2. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Schwangere

§ 3

Untersuchungen der Schwangeren

§ 4

Untersuchungsumfang

§ 5

Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren

§ 5a

Hebammenberatung

§ 6

Verspätete Feststellung der Schwangerschaft

3. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Kinder

§ 7

Untersuchungen des Kindes

§ 8

Überschreitung der Untersuchungstermine

§ 9

Weitere vorgesehene Untersuchungen

§ 10

Untersuchungsumfang

§ 11

Ultraschalluntersuchungen des Kindes

4. Abschnitt
Mutter-Kind-Pass

§ 12

Form und Inhalt des Mutter-Kind-Passes

§ 13

Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass

5. Abschnitt
Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen

§ 14

Übergangsbestimmungen

§ 15

In-Kraft-Treten