§ 12 MuKiPassV Form und Inhalt des Mutter-Kind-Passes

Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArt und Umfang der im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sowie die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe sind im Mutter-Kind-Pass festzuhalten. Weiters sind im Mutter-Kind-Pass die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Hebammenberatung zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Der Mutter-Kind-Pass ist vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und GenerationenGesundheit aufzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Mutter-Kind-Pass hat aus gehefteten Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.
  4. (4)Absatz 4Im Mutter-Kind-Pass sind Vordrucke für folgende Eintragungen vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsPersonaldaten der Mutter und des Kindes,
    2. 2.Ziffer 2für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die Untersuchungsergebnisse gemäß §§ 3 bis 11,für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die Untersuchungsergebnisse gemäß Paragraphen 3 bis 11,
    3. 2a.Ziffer 2 aDurchführung der Hebammenberatung gemäß § 5a,Durchführung der Hebammenberatung gemäß Paragraph 5 a,,
    4. 3.Ziffer 3Bestätigungen zur Vorlage beim Krankenversicherungsträger über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
  5. (5)Absatz 5Der Mutter-Kind-Pass ist insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und sonstigen Vertragspartnern, die Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung durchführen, den Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen sowie den Bezirksverwaltungsbehörden zur Ausfolgung an die in Betracht kommenden Personen zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.10.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.10.2013
  1. (1)Absatz einsArt und Umfang der im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sowie die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe sind im Mutter-Kind-Pass festzuhalten. Weiters sind im Mutter-Kind-Pass die wesentlichen Inhalte und besonderen Feststellungen der Hebammenberatung zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Der Mutter-Kind-Pass ist vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und GenerationenGesundheit aufzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Mutter-Kind-Pass hat aus gehefteten Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.
  4. (4)Absatz 4Im Mutter-Kind-Pass sind Vordrucke für folgende Eintragungen vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsPersonaldaten der Mutter und des Kindes,
    2. 2.Ziffer 2für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die Untersuchungsergebnisse gemäß §§ 3 bis 11,für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die Untersuchungsergebnisse gemäß Paragraphen 3 bis 11,
    3. 2a.Ziffer 2 aDurchführung der Hebammenberatung gemäß § 5a,Durchführung der Hebammenberatung gemäß Paragraph 5 a,,
    4. 3.Ziffer 3Bestätigungen zur Vorlage beim Krankenversicherungsträger über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
  5. (5)Absatz 5Der Mutter-Kind-Pass ist insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und sonstigen Vertragspartnern, die Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung durchführen, den Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen sowie den Bezirksverwaltungsbehörden zur Ausfolgung an die in Betracht kommenden Personen zur Verfügung zu stellen.

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