§ 10 MuKiPassV

MuKiPassV - Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Untersuchungen gemäß §§ 7 und 9 haben

1.

die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge,

2.

die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese,

3.

eine ärztliche Untersuchung des Kindes und

4.

die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen

einzuschließen.

(2) Bei den Untersuchungen gemäß §§ 7 Abs. 2 bis 6 und 9 Abs. 2 bis 5 ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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