(1) Die Untersuchungen gemäß §§ 7 und 9 haben
1. | die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge, | |||||||||
2. | die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese, | |||||||||
3. | eine ärztliche Untersuchung des Kindes und | |||||||||
4. | die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen | |||||||||
einzuschließen. |
(2) Bei den Untersuchungen gemäß §§ 7 Abs. 2 bis 6 und 9 Abs. 2 bis 5 ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.
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