Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Untersuchungen gemäß §§ 7 und 9 habenDie Untersuchungen gemäß Paragraphen 7 und 9 haben
1.Ziffer einsdie Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge,
2.Ziffer 2die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese,
3.Ziffer 3eine ärztliche Untersuchung des Kindes und
4.Ziffer 4die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
einzuschließen.
(2)Absatz 2Bei den Untersuchungen gemäß §§ 7 Abs. 2 bis 6 und 9 Abs. 2 bis 5 ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.Bei den Untersuchungen gemäß Paragraphen 7, Absatz 2 bis 6 und 9 Absatz 2 bis 5 ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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