§ 6 MuKiPassV

MuKiPassV - Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Eine Überschreitung der im § 3 Abs. 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt.

(2) War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die nachstehend angeführten Untersuchungen:

1.

Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende der 28. Schwangerschaftswoche

a)

die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und

b)

die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,

2.

bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der 34. Schwangerschaftswoche

a)

die Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und

b)

die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,

3.

bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 34. Schwangerschaftswoche

a)

die Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 und

b)

die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,

4.

bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.

(3) Falls die Geburt vor dem im § 3 Abs. 4, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 MuKiPassV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 MuKiPassV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 MuKiPassV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 MuKiPassV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 MuKiPassV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MuKiPassV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5a MuKiPassV
§ 7 MuKiPassV