§ 6 MuKiPassV Verspätete Feststellung der Schwangerschaft

MuKiPassV - Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine Überschreitung der im § 3 Abs. 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt.Eine Überschreitung der im Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt.
  2. (2)Absatz 2War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die nachstehend angeführten Untersuchungen:
    1. 1.Ziffer einsBei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende der 28. Schwangerschaftswoche
      1. a)Litera adie Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 unddie Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, 5 und 6, die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und
      2. b)Litera bdie Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
    2. 2.Ziffer 2bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der 34. Schwangerschaftswoche
      1. a)Litera adie Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 5 und 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 unddie Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und 6, die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und
      2. b)Litera bdie Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
    3. 3.Ziffer 3bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 34. Schwangerschaftswoche
      1. a)Litera adie Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 6, die im § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß § 3 Abs. 3 unddie Untersuchung der Schwangeren gemäß Paragraph 3, Absatz 6,, die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, und
      2. b)Litera bdie Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6,die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6,
    4. 4.Ziffer 4bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6.
  3. (3)Absatz 3Falls die Geburt vor dem im § 3 Abs. 4, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß § 7 Abs. 2 bis 6.Falls die Geburt vor dem im Paragraph 3, Absatz 4,, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 7, Absatz 2 bis 6.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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