Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsIn den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen.
(2)Absatz 2Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
(3)Absatz 3Die zweite Untersuchung ist in der vierten, fünften, sechsten oder siebenten Lebenswoche vorzunehmen. Sie hat eine orthopädische Untersuchung einzuschließen.
(4)Absatz 4Die dritte Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen.
(5)Absatz 5Die vierte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen.
(6)Absatz 6Die fünfte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Augenuntersuchung einzuschließen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 MuKiPassV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 MuKiPassV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 MuKiPassV