Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsBis zum 1. Jänner 2004 kann die im § 5 Abs. 1 empfohlene erste Ultraschalluntersuchung auch in der 16., 17., 18. 19. oder 20. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im Paragraph 5, Absatz eins, empfohlene erste Ultraschalluntersuchung auch in der 16., 17., 18. 19. oder 20. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im § 7 Abs. 5 vorgesehene Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches auch im Rahmen der dritten Untersuchung im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorgenommen werden.Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im Paragraph 7, Absatz 5, vorgesehene Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches auch im Rahmen der dritten Untersuchung im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorgenommen werden.
(3)Absatz 3Bis zum 1. Jänner 2004 kann die zweite Hüftultraschalluntersuchung des Kindes gemäß § 11 Abs. 1 auch in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche durchgeführt werden.Bis zum 1. Jänner 2004 kann die zweite Hüftultraschalluntersuchung des Kindes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, auch in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche durchgeführt werden.
(4)Absatz 4Für die Jahre 2008 und 2009 gelten auch folgende Maßnahmen als Bestandteil des Untersuchungsprogramms für Schwangere, sie sind jedoch nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe:
1.Ziffer einsder HIV-Test,
2.Ziffer 2der β-hämolysierende Streptokokkentest,
3.Ziffer 3der orale Glukosetoleranztest,
4.Ziffer 4die Anti-D-Prophylaxe,
5.Ziffer 5der Rhesus-Antikörper-Suchtest,
6.Ziffer 6die Bilirubinbestimmung beim Neugeborenen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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