§ 52a MRG

MRG - Mietrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ein vor dem 1. März 1994 zugunsten eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten an einer Liegenschaft begründetes Pfandrecht geht dem Vorzugspfandrecht nach § 42a im Rang vor, soweit der Darlehens- oder Kreditbetrag tatsächlich für Erhaltungsarbeiten verwendet wurde.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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