Die Gemeinden, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 zutreffen, sind durch die Kundmachung der Bundesminister für Justiz und für Inneres, BGBl. Nr. 299/1979, bestimmt. Die Gemeinden, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, zutreffen, sind durch die Kundmachung der Bundesminister für Justiz und für Inneres, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1979,, bestimmt.
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