Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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