Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
1.
(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
2.
§ 40 Abs. 1 MRG ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes noch nicht zu laufen begonnen hat.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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