Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Änderungen der §§ 3, 8, und 16 durch die Wohnrechtsnovelle 2015, BGBl. I Nr. 100/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Die Änderungen der Paragraphen 3,, 8, und 16 durch die Wohnrechtsnovelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015 sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 2, jeweils in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2015 sind auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.
(3)Absatz 3Im Übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2015 ab ihrem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 geschlossen wurden.
In Kraft seit 30.12.2014 bis 31.12.9999
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