Art. 3 § 2 MRG

MRG - Mietrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 16 Abs. 6a des Mietrechtsgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für Valorisierungen nach § 16 Abs. 6 MRG nach der am 1. Februar 2018 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung (BGBl. II Nr. 10/2018). § 16 Abs. 6a MRG tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft, bleibt aber für die nach dieser Bestimmung vorgenommenen Valorisierungen weiter anwendbar.

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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