§ 51 MRG Übergangsregelung für die Mietzinsreserve

MRG - Mietrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für die Anwendung des für die Mietzinsreserve bestimmten Verrechnungszeitraums von zehn Jahren gilt für die Übergangszeit von drei Jahren die Beschränkung, daß dieser Verrechnungszeitraum nicht vor dem 1. Jänner 1975 beginnt. Die Verrechnung der Mietzinsreserve aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes richtet sich nach den bisherigen Vorschriften des Mietengesetzes.

In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
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