Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Beträge, die der Nachmieter dem Vermieter im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zur teilweisen oder gänzlichen Deckung des vom Vermieter dem Vormieter geleisteten Ersatzes von Aufwendungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes leistet, gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.Die Beträge, die der Nachmieter dem Vermieter im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, des Mietrechtsgesetzes zur teilweisen oder gänzlichen Deckung des vom Vermieter dem Vormieter geleisteten Ersatzes von Aufwendungen nach Paragraph 10, des Mietrechtsgesetzes leistet, gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(Anm.: Abs. 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972.)Anmerkung, Absatz 2, Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,.)
In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
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