§ 57 MRG Abgabenrechtliche Vorschriften

MRG - Mietrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Beträge, die der Nachmieter dem Vermieter im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zur teilweisen oder gänzlichen Deckung des vom Vermieter dem Vormieter geleisteten Ersatzes von Aufwendungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes leistet, gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.

(2) (Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440/1972.)

In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
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