§ 6 MilStG Gesetzliche Wirkungen von Verurteilungen

Militärstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 6, (1) Mit jeder Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe sind außer den sonst eintretenden nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen kraft Gesetzes verbunden:

  1. 1.Ziffer einsbei Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, die Entlassung aus dem Dienstverhältnis,
  2. 2.Ziffer 2bei allen Offizieren, Unteroffizieren und Chargen die Zurücksetzung zum „Rekrut'' (Degradierung),
  3. 3.Ziffer 3die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer.
  4. (1)Absatz einsMit jeder Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) sind außer den sonst eintretenden nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen kraft Gesetzes verbunden:Mit jeder Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, StGB) sind außer den sonst eintretenden nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen kraft Gesetzes verbunden:
    1. 1.Ziffer einsbei Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, die Entlassung aus dem Dienstverhältnis,
    2. 2.Ziffer 2bei allen Offizieren, Unteroffizieren und Chargen die Zurücksetzung zum „Rekrut” (Degradierung),bei allen Offizieren, Unteroffizieren und Chargen die Zurücksetzung zum „Rekrut” (Degradierung),
    3. 3.Ziffer 3die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer.
  5. (2)Absatz 2Die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte weder Soldat ist noch dem Ruhe- oder Reservestand des Bundesheeres angehört.
  1. (2)Absatz 2Die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte weder Soldat ist noch dem Ruhe- oder Reservestand des Bundesheeres angehört.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2007
Paragraph 6, (1) Mit jeder Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe sind außer den sonst eintretenden nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen kraft Gesetzes verbunden:

  1. 1.Ziffer einsbei Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, die Entlassung aus dem Dienstverhältnis,
  2. 2.Ziffer 2bei allen Offizieren, Unteroffizieren und Chargen die Zurücksetzung zum „Rekrut'' (Degradierung),
  3. 3.Ziffer 3die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer.
  4. (1)Absatz einsMit jeder Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) sind außer den sonst eintretenden nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen kraft Gesetzes verbunden:Mit jeder Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (Paragraph 212, StGB) sind außer den sonst eintretenden nachteiligen Folgen noch folgende Wirkungen kraft Gesetzes verbunden:
    1. 1.Ziffer einsbei Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, die Entlassung aus dem Dienstverhältnis,
    2. 2.Ziffer 2bei allen Offizieren, Unteroffizieren und Chargen die Zurücksetzung zum „Rekrut” (Degradierung),bei allen Offizieren, Unteroffizieren und Chargen die Zurücksetzung zum „Rekrut” (Degradierung),
    3. 3.Ziffer 3die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer.
  5. (2)Absatz 2Die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte weder Soldat ist noch dem Ruhe- oder Reservestand des Bundesheeres angehört.
  1. (2)Absatz 2Die Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer tritt auch dann ein, wenn der Verurteilte weder Soldat ist noch dem Ruhe- oder Reservestand des Bundesheeres angehört.

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