Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 39.(1) § 2 Z 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und Abs. 5 (Anm.: gemeint ist § 5), 6 Abs. 1, und 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten
§ 39.(1) § 2 Z 1 und 2, § 5, § 6 Abs. 1, § 7, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und Abs. 5 (Anm.: gemeint ist § 5), 6 Abs. 1, und 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.