§ 56 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2002 bis 31.12.9999

Abschnitt E.

Verfahren, Gebühren und Kosten.

§ 56. (1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Bundesgesetz vom 21. Juli 1925Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 274BGBl. Nr. 51/1991, über das Allgemeine Verwaltungsverfahren (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG.)in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Antrag auf Eichung eines Meßgerätes kann bei jedem Eichamt oder beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gestellt werden.

(3) Das Eichamt hat die eichtechnische Prüfung nach § 36 dieses Bundesgesetzes vorzunehmen oder, wenn es nach der gemäß § 32 Abs. 4 erlassenen Verordnung fachlich hiezu nicht befugt ist, den Antrag an die zuständige Eichbehörde weiterzuleiten.

(4) Entspricht das Meßgerät den Eichvorschriften, so ist es durch Aufbringung des Eichstempels als geeicht zu kennzeichnen. Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen, denen in besonderen Fällen das Präzisionszeichen beigefügt wird. Entspricht das Meßgerät nicht der, Zulassung, so ist es mit Bescheid zurückzuweisen.

(5) Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines MeßgerätesMessgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

Stand vor dem 24.05.2002

In Kraft vom 20.08.1994 bis 24.05.2002

Abschnitt E.

Verfahren, Gebühren und Kosten.

§ 56. (1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Bundesgesetz vom 21. Juli 1925Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 274BGBl. Nr. 51/1991, über das Allgemeine Verwaltungsverfahren (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG.)in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Antrag auf Eichung eines Meßgerätes kann bei jedem Eichamt oder beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gestellt werden.

(3) Das Eichamt hat die eichtechnische Prüfung nach § 36 dieses Bundesgesetzes vorzunehmen oder, wenn es nach der gemäß § 32 Abs. 4 erlassenen Verordnung fachlich hiezu nicht befugt ist, den Antrag an die zuständige Eichbehörde weiterzuleiten.

(4) Entspricht das Meßgerät den Eichvorschriften, so ist es durch Aufbringung des Eichstempels als geeicht zu kennzeichnen. Der Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen, denen in besonderen Fällen das Präzisionszeichen beigefügt wird. Entspricht das Meßgerät nicht der, Zulassung, so ist es mit Bescheid zurückzuweisen.

(5) Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines MeßgerätesMessgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.

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