§ 37 MEG

Maß- und Eichgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichfähigeichpflichtig und sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen entsprochen haben.

(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn

1.

die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oder

2.

die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde.

Stand vor dem 13.04.2021

In Kraft vom 31.12.2010 bis 13.04.2021

(1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichfähigeichpflichtig und sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen entsprochen haben.

(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn

1.

die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oder

2.

die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten