§ 33 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsin Eichämtern;
  2. 2.Ziffer 2in ambulanten Amtsstellen:Eichungen mit den transportablen Ausrüstungen eines Eichamtes (ambulante Eichungen) können außerhalb von ständigen Amtsstellen auf Antrag von Gemeindebehörden oder auf Anordnung der Eichbehörden vorgenommen werden. Die Gemeindebehörden haben die Eichbeamten bei der Durchführung solcher Eichungen in jeder Hinsicht zu unterstützen; insbesondere sind geeignete Räume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen sowie die Eichausrüstungen zu verwahren;
  3. (1)Absatz einsEichungen durch die Eichbehörden werden durchgeführt
    1. 1.Ziffer einsim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in den Eichämtern,
    2. 2.Ziffer 2in Abfertigungsstellen und
    3. 3.Ziffer 3am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte.
  4. 3.(2)Ziffer 3Absatz 2in Abfertigungstellen:Abfertigungsstellen für die Eichung von Messgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle;.
  5. 4.(3)Ziffer 4Absatz 3am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte:aufAuf Antrag oder von Amts wegen können Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorgenommen werden. Die Eichvorschriften oder die Zulassung können vorsehen, dass die Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorzunehmen sind. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und erforderlichenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden;.
  6. 5.Ziffer 5in akkreditierten Eichstellen.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 25.05.2002 bis 30.12.2010
  1. 1.Ziffer einsin Eichämtern;
  2. 2.Ziffer 2in ambulanten Amtsstellen:Eichungen mit den transportablen Ausrüstungen eines Eichamtes (ambulante Eichungen) können außerhalb von ständigen Amtsstellen auf Antrag von Gemeindebehörden oder auf Anordnung der Eichbehörden vorgenommen werden. Die Gemeindebehörden haben die Eichbeamten bei der Durchführung solcher Eichungen in jeder Hinsicht zu unterstützen; insbesondere sind geeignete Räume und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen sowie die Eichausrüstungen zu verwahren;
  3. (1)Absatz einsEichungen durch die Eichbehörden werden durchgeführt
    1. 1.Ziffer einsim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in den Eichämtern,
    2. 2.Ziffer 2in Abfertigungsstellen und
    3. 3.Ziffer 3am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte.
  4. 3.(2)Ziffer 3Absatz 2in Abfertigungstellen:Abfertigungsstellen für die Eichung von Messgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle;.
  5. 4.(3)Ziffer 4Absatz 3am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte:aufAuf Antrag oder von Amts wegen können Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorgenommen werden. Die Eichvorschriften oder die Zulassung können vorsehen, dass die Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorzunehmen sind. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und erforderlichenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden;.
  6. 5.Ziffer 5in akkreditierten Eichstellen.

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