§ 19 MEG Überwachungspflicht

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.1992 bis 31.12.9999

Abschnitt B

Überwachungspflicht

§ 19. Schankgefäße und Flaschen außer KorbflaschenFertigpackungen sind nicht eichpflichtig, sie. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 24, deren29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde überwacht wirdzu überwachen.

Stand vor dem 24.04.1992

In Kraft vom 14.04.1973 bis 24.04.1992

Abschnitt B

Überwachungspflicht

§ 19. Schankgefäße und Flaschen außer KorbflaschenFertigpackungen sind nicht eichpflichtig, sie. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 24, deren29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde überwacht wirdzu überwachen.

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