§ 19 MEG

Maß- und Eichgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.1992 bis 31.12.9999

Abschnitt B

Überwachungspflicht

§ 19. Schankgefäße und Flaschen außer KorbflaschenFertigpackungen sind nicht eichpflichtig, sie. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 24, deren29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde überwacht wirdzu überwachen.

Stand vor dem 24.04.1992

In Kraft vom 14.04.1973 bis 24.04.1992

Abschnitt B

Überwachungspflicht

§ 19. Schankgefäße und Flaschen außer KorbflaschenFertigpackungen sind nicht eichpflichtig, sie. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 24, deren29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde überwacht wirdzu überwachen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten