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Die Nacheichfrist beträgt:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 72/2017)
2. | zwei Jahre | |||||||||
bei allen Meßgeräten, soweit in den | ||||||||||
3. | drei Jahre | |||||||||
a) | bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern), | |||||||||
b) | bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten, | |||||||||
4. | vier Jahre | |||||||||
a) | bei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist, | |||||||||
b) | bei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1, | |||||||||
c) | bei Kraftstoffzapfanlagen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb für die Betankung von Kraftfahrzeugen, | |||||||||
d) | bei Reifendruckmessgeräten, | |||||||||
5. | fünf Jahre | |||||||||
a) | bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern, | |||||||||
b) | bei Zustands-Mengenumwertern für Gase, | |||||||||
c) | bei Transportbehältern, | |||||||||
d) | bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer, | |||||||||
e) | bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind, | |||||||||
f) | bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler), | |||||||||
g) | bei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober), | |||||||||
h) | bei Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
i) | bei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz, | |||||||||
6. | acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip, | |||||||||
7. | zehn Jahre | |||||||||
a) | bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala, | |||||||||
b) | bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen, | |||||||||
c) | bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 10 festgesetzt sind, | |||||||||
d) | bei elektrischen Tarifgeräten, | |||||||||
e) | bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchflussstärke bis 65 m³/h, | |||||||||
8. | zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen, | |||||||||
9. | fünfzehn Jahre | |||||||||
a) | bei Balgengaszählern, | |||||||||
b) | bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten, | |||||||||
10. | zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern | |||||||||
a) | ohne Zusatzeinrichtung, | |||||||||
b) | mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk, | |||||||||
c) | mit mechanischem Zweitarifzählwerk. |
Die Nacheichfrist beträgt:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 72/2017)
2. | zwei Jahre | |||||||||
bei allen Meßgeräten, soweit in den | ||||||||||
3. | drei Jahre | |||||||||
a) | bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern), | |||||||||
b) | bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten, | |||||||||
4. | vier Jahre | |||||||||
a) | bei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist, | |||||||||
b) | bei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1, | |||||||||
c) | bei Kraftstoffzapfanlagen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb für die Betankung von Kraftfahrzeugen, | |||||||||
d) | bei Reifendruckmessgeräten, | |||||||||
5. | fünf Jahre | |||||||||
a) | bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern, | |||||||||
b) | bei Zustands-Mengenumwertern für Gase, | |||||||||
c) | bei Transportbehältern, | |||||||||
d) | bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer, | |||||||||
e) | bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind, | |||||||||
f) | bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler), | |||||||||
g) | bei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober), | |||||||||
h) | bei Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
i) | bei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz, | |||||||||
6. | acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip, | |||||||||
7. | zehn Jahre | |||||||||
a) | bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala, | |||||||||
b) | bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen, | |||||||||
c) | bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 10 festgesetzt sind, | |||||||||
d) | bei elektrischen Tarifgeräten, | |||||||||
e) | bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchflussstärke bis 65 m³/h, | |||||||||
8. | zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen, | |||||||||
9. | fünfzehn Jahre | |||||||||
a) | bei Balgengaszählern, | |||||||||
b) | bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten, | |||||||||
10. | zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern | |||||||||
a) | ohne Zusatzeinrichtung, | |||||||||
b) | mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk, | |||||||||
c) | mit mechanischem Zweitarifzählwerk. |