§ 15 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2021 bis 31.12.9999
Paragraph 15,

Die Nacheichfrist beträgt:

  1. 2.Ziffer 2zwei Jahrebei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und Z 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,bei allen Meßgeräten, soweit in den Ziffer eins und Ziffer 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
  2. 3.Ziffer 3drei Jahre
    1. a)Litera abei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),
    2. b)Litera bbei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
  3. 4.Ziffer 4vier Jahre
    1. a)Litera abei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
    2. b)Litera bbei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1,
    3. c)Litera cbei Kraftstoffzapfanlagen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb für die Betankung von Kraftfahrzeugen,bei Kraftstoffzapfanlagen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, b, b, für die Betankung von Kraftfahrzeugen,
    4. d)Litera dbei Reifendruckmessgeräten,
  4. 5.Ziffer 5fünf Jahre
    1. a)Litera abei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,
    2. b)Litera bbei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
    3. c)Litera cbei Transportbehältern,
    4. d)Litera dbei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
    5. e)Litera ebei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, von der Nacheichung befreit sind,
    6. f)Litera fbei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),
    7. g)Litera gbei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober),
    8. h)Litera hbei Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung,bei Waagen gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, Litera a, für die schulärztliche Betreuung gemäß Paragraph 66, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung,
    9. i)Litera ibei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz,
  5. 6.Ziffer 6acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
  6. 7.Ziffer 7zehn Jahre
    1. a)Litera abei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
    2. b)Litera bbei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
    3. c)Litera cbei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 10 festgesetzt sind,bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Ziffer 10, festgesetzt sind,
    4. d)Litera dbei elektrischen Tarifgeräten,
    5. e)Litera ebei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchflussstärke bis 65 m³/h,
  7. 8.Ziffer 8zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen,
  8. 9.Ziffer 9fünfzehn Jahre
    1. a)Litera abei Balgengaszählern,
    2. b)Litera bbei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 angeführten,
  9. 10.Ziffer 10zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
    1. a)Litera aohne Zusatzeinrichtung,
    2. b)Litera bmit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
    3. c)Litera cmit mechanischem Zweitarifzählwerk.

Stand vor dem 13.04.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 13.04.2021
Paragraph 15,

Die Nacheichfrist beträgt:

  1. 2.Ziffer 2zwei Jahrebei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und Z 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,bei allen Meßgeräten, soweit in den Ziffer eins und Ziffer 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,
  2. 3.Ziffer 3drei Jahre
    1. a)Litera abei Fahrpreisanzeigern (Taxametern),
    2. b)Litera bbei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
  3. 4.Ziffer 4vier Jahre
    1. a)Litera abei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
    2. b)Litera bbei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1,
    3. c)Litera cbei Kraftstoffzapfanlagen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb für die Betankung von Kraftfahrzeugen,bei Kraftstoffzapfanlagen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, b, b, für die Betankung von Kraftfahrzeugen,
    4. d)Litera dbei Reifendruckmessgeräten,
  4. 5.Ziffer 5fünf Jahre
    1. a)Litera abei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,
    2. b)Litera bbei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
    3. c)Litera cbei Transportbehältern,
    4. d)Litera dbei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
    5. e)Litera ebei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, von der Nacheichung befreit sind,
    6. f)Litera fbei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),
    7. g)Litera gbei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober),
    8. h)Litera hbei Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung,bei Waagen gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, Litera a, für die schulärztliche Betreuung gemäß Paragraph 66, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung,
    9. i)Litera ibei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz,
  5. 6.Ziffer 6acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
  6. 7.Ziffer 7zehn Jahre
    1. a)Litera abei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,
    2. b)Litera bbei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
    3. c)Litera cbei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 10 festgesetzt sind,bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Ziffer 10, festgesetzt sind,
    4. d)Litera dbei elektrischen Tarifgeräten,
    5. e)Litera ebei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchflussstärke bis 65 m³/h,
  7. 8.Ziffer 8zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen,
  8. 9.Ziffer 9fünfzehn Jahre
    1. a)Litera abei Balgengaszählern,
    2. b)Litera bbei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in Paragraph 17, Ziffer 3 und 4 angeführten,
  9. 10.Ziffer 10zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
    1. a)Litera aohne Zusatzeinrichtung,
    2. b)Litera bmit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
    3. c)Litera cmit mechanischem Zweitarifzählwerk.

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