§ 15 MDG Stellvertreter des Leiters des Landeskonservatoriums

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Für das Landeskonservatorium ist ein Leiter zu bestellen. Dieser muss die für die Leitung des Landeskonservatoriums erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen. § 7 Abs. 2, 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsFür das Landeskonservatorium ist eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllen und die für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
  2. (2)Absatz 2§ 8 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Stellvertreter hat den Leiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2024
Für das Landeskonservatorium ist ein Leiter zu bestellen. Dieser muss die für die Leitung des Landeskonservatoriums erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen. § 7 Abs. 2, 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsFür das Landeskonservatorium ist eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllen und die für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
  2. (2)Absatz 2§ 8 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Stellvertreter hat den Leiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten