§ 15 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Für das Landeskonservatorium ist ein Leiter zu bestellen. Dieser muss die für die Leitung des Landeskonservatoriums erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen. § 7 Abs. 2, 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsFür das Landeskonservatorium ist eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllen und die für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
  2. (2)Absatz 2§ 8 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Stellvertreter hat den Leiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2024
Für das Landeskonservatorium ist ein Leiter zu bestellen. Dieser muss die für die Leitung des Landeskonservatoriums erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen. § 7 Abs. 2, 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsFür das Landeskonservatorium ist eine Lehrperson zum Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Diese muss die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml1 bzw. mlp1 erfüllen und die für die Erfüllung der mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erforderliche persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
  2. (2)Absatz 2§ 8 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 8, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Stellvertreter hat den Leiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

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