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(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf für Zwecke des Personalmanagements von den nachgenannten Betroffenenbetroffenen Personen die entsprechenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit sie für die Erfüllung der dem Land Tirol obliegenden Aufgaben als Dienstgebernach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:
a) | von der Lehrperson: | |||||||||
1. | dienst- und entlohnungsrechtliche Daten sowie ausbildungsbezogene | |||||||||
2. | Daten betreffend die Dienstpflichten und die Dienstausübung, insbesondere Mitteilungen der Lehrperson über Dienstverhinderungen, Bescheinigungen über Abwesenheiten vom Dienst, Anordnungen zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung, Meldungen, deren Erstattung der Lehrperson aufgrund der Bestimmung über die Meldepflichten obliegt, Meldungen über ausgeübte Nebenbeschäftigungen, | |||||||||
3. | Daten betreffend die Dienstzeit, | |||||||||
4. | Gesundheitsdaten, soweit diese im Zusammenhang mit der Berufsausübung | |||||||||
b) | von Personen, zu deren Betreuung die Lehrperson spezifische Dienstfreistellungen und Dienstzeitreduktionen in Anspruch nehmen kann, sowie von den in den Bestimmungen über die Kinderzulage und die besonderen Fälle eines Abfertigungsanspruches genannten Personen: Identifikationsdaten | |||||||||
c) | von Personen, gegen die Regressansprüche geltend gemacht werden, sowie von Hinterbliebenen: Identifikationsdaten | |||||||||
(23) Die Gemeindeämter dürfen dieDer nach Abs. 1 lit. d benötigten Daten an das Amt der Landesregierung übermitteln.
(3) Das Amt der LandesregierungVerantwortliche darf personenbezogene Daten von Bewerbern verarbeiten, wenn diese Daten von den Betroffenen angegeben werden.
(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.
(5) Als Erreichbarkeitsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Wohnsitz, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse.
(6) Das Amt der Landesregierung darf Daten nach den Abs. 12 lit. a und b an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger sowie, eine allfällige Pensionskasse und an die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(74) Das Amt der LandesregierungDer nach Abs. 1 Verantwortliche hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.
(8) Das Amt der Landesregierung hatpersonenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der dem Land Tirol als Dienstgeber obliegenden Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf für Zwecke des Personalmanagements von den nachgenannten Betroffenenbetroffenen Personen die entsprechenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit sie für die Erfüllung der dem Land Tirol obliegenden Aufgaben als Dienstgebernach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:
a) | von der Lehrperson: | |||||||||
1. | dienst- und entlohnungsrechtliche Daten sowie ausbildungsbezogene | |||||||||
2. | Daten betreffend die Dienstpflichten und die Dienstausübung, insbesondere Mitteilungen der Lehrperson über Dienstverhinderungen, Bescheinigungen über Abwesenheiten vom Dienst, Anordnungen zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung, Meldungen, deren Erstattung der Lehrperson aufgrund der Bestimmung über die Meldepflichten obliegt, Meldungen über ausgeübte Nebenbeschäftigungen, | |||||||||
3. | Daten betreffend die Dienstzeit, | |||||||||
4. | Gesundheitsdaten, soweit diese im Zusammenhang mit der Berufsausübung | |||||||||
b) | von Personen, zu deren Betreuung die Lehrperson spezifische Dienstfreistellungen und Dienstzeitreduktionen in Anspruch nehmen kann, sowie von den in den Bestimmungen über die Kinderzulage und die besonderen Fälle eines Abfertigungsanspruches genannten Personen: Identifikationsdaten | |||||||||
c) | von Personen, gegen die Regressansprüche geltend gemacht werden, sowie von Hinterbliebenen: Identifikationsdaten | |||||||||
(23) Die Gemeindeämter dürfen dieDer nach Abs. 1 lit. d benötigten Daten an das Amt der Landesregierung übermitteln.
(3) Das Amt der LandesregierungVerantwortliche darf personenbezogene Daten von Bewerbern verarbeiten, wenn diese Daten von den Betroffenen angegeben werden.
(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familien- oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.
(5) Als Erreichbarkeitsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Wohnsitz, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse.
(6) Das Amt der Landesregierung darf Daten nach den Abs. 12 lit. a und b an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger sowie, eine allfällige Pensionskasse und an die Personalvertretung der Tiroler Landesbediensteten übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(74) Das Amt der LandesregierungDer nach Abs. 1 Verantwortliche hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu treffen.
(8) Das Amt der Landesregierung hatpersonenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der dem Land Tirol als Dienstgeber obliegenden Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.