§ 129 MDG Mehrdienstleistungsvergütung, Suppliervergütung

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Die Mehrdienstleistungsvergütung bzw. Suppliervergütung der Lehrperson, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. September 2016 begonnen hat, beträgt abweichend von § 107 bzw. § 108 bei einer in 52 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung von

 

925 Jahresstunden

1,39 v. H.

888 Jahresstunden

1,44 v. H.

851 und 777 Jahresstunden

1,51 v. H.

 

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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