Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Für die Lehrperson, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Februar 2020 begonnen hat, gilt § 110 mit der Maßgabe, dass anstelle der Dienstzeit das Besoldungsdienstalter heranzuziehen ist.
In Kraft seit 01.02.2020 bis 31.12.9999
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