§ 119a MDG Diskriminierungsverbot

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.08.2024

Eine Lehrperson darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

  1. a)Litera aeiner Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 70,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 70,,
  2. b)Litera beines Pflegekarenzurlaubes nach § 68,eines Pflegekarenzurlaubes nach Paragraph 68,,
  3. c)Litera ceiner Pflegefreistellung nach § 71,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 71,,
  4. d)Litera deines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  5. e)Litera eeiner Familienhospizfreistellung nach § 72,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 72,,
  6. f)Litera feiner Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  7. g)Litera geiner Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes nach § 58 odereiner Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 58, oder
  8. h)Litera heiner Pflegeteilzeit nach § 61einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 61,

nichtnicht schlechter gestellt werden, als eine Lehrperson, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf sie aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.08.2024

Eine Lehrperson darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

  1. a)Litera aeiner Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach § 70,einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 70,,
  2. b)Litera beines Pflegekarenzurlaubes nach § 68,eines Pflegekarenzurlaubes nach Paragraph 68,,
  3. c)Litera ceiner Pflegefreistellung nach § 71,einer Pflegefreistellung nach Paragraph 71,,
  4. d)Litera deines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  5. e)Litera eeiner Familienhospizfreistellung nach § 72,einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 72,,
  6. f)Litera feiner Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,
  7. g)Litera geiner Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes nach § 58 odereiner Herabsetzung der Jahresnorm zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 58, oder
  8. h)Litera heiner Pflegeteilzeit nach § 61einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 61,

nichtnicht schlechter gestellt werden, als eine Lehrperson, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf sie aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.

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