§ 71 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 71, (1) Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig

  1. 1.Ziffer einsfür das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt,
  2. 2.Ziffer 2Auskünfte erteilt,
  3. 3.Ziffer 3vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
  4. 4.Ziffer 4sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,sich zu einer der unter Ziffer eins bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,
  5. (1)Absatz einsWer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
    1. 1.Ziffer einsfür das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt,
    2. 2.Ziffer 2Auskünfte erteilt,
    3. 3.Ziffer 3vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
    4. 4.Ziffer 4sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,sich zu einer der unter Ziffer eins bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,
    macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.
  6. (2)Absatz 2Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.
  7. (3)Absatz 3Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.
macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
  1. (2)Absatz 2Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.
  2. (3)Absatz 3Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 71, (1) Wer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig

  1. 1.Ziffer einsfür das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt,
  2. 2.Ziffer 2Auskünfte erteilt,
  3. 3.Ziffer 3vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
  4. 4.Ziffer 4sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,sich zu einer der unter Ziffer eins bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,
  5. (1)Absatz einsWer auf dem Gebiet des Markenschutzes, ohne im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung in solchen Angelegenheiten befugt zu sein, gewerbsmäßig
    1. 1.Ziffer einsfür das Verfahren vor inländischen oder ausländischen Behörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfaßt,
    2. 2.Ziffer 2Auskünfte erteilt,
    3. 3.Ziffer 3vor inländischen Behörden Parteien vertritt oder
    4. 4.Ziffer 4sich zu einer der unter Z 1 bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,sich zu einer der unter Ziffer eins bis 3 erwähnten Tätigkeiten anbietet,
    macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 € zu bestrafen.
  6. (2)Absatz 2Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.
  7. (3)Absatz 3Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.
macht sich der Winkelschreiberei schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
  1. (2)Absatz 2Die Vertretung einer juristischen Person durch Angestellte einer anderen, mit ihr wirtschaftlich verbundenen juristischen Person gilt nicht als Winkelschreiberei. Den juristischen Personen sind andere Rechtsträger mit Ausnahme natürlicher Personen gleichgestellt.
  2. (3)Absatz 3Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordentlichen Gerichten bleiben unberührt.

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