§ 68i MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im § 68h bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen eines zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten verfolgt.Die im Paragraph 68 h, bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen eines zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten verfolgt.
  2. (2)Absatz 2Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 68f Abs. 2 gelten die Bestimmungen des XXI17. Hauptstückes der StrafprozeßordnungStrafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 68 f, Absatz 2, gelten die Bestimmungen des römisch 21 17. Hauptstückes der StrafprozeßordnungStrafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen über die Beseitigung gemäß § 68f Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluß der Öffentlichkeit) und § 149 (Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, gelten im Strafverfahren sinngemäß.Die Bestimmungen über die Beseitigung gemäß Paragraph 68 f, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 119, Absatz 2, (Ausschluß der Öffentlichkeit) und Paragraph 149, (Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, gelten im Strafverfahren sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie im § 68h bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen eines zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten verfolgt.Die im Paragraph 68 h, bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen eines zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten verfolgt.
  2. (2)Absatz 2Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 68f Abs. 2 gelten die Bestimmungen des XXI17. Hauptstückes der StrafprozeßordnungStrafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 68 f, Absatz 2, gelten die Bestimmungen des römisch 21 17. Hauptstückes der StrafprozeßordnungStrafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen über die Beseitigung gemäß § 68f Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluß der Öffentlichkeit) und § 149 (Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, gelten im Strafverfahren sinngemäß.Die Bestimmungen über die Beseitigung gemäß Paragraph 68 f, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 119, Absatz 2, (Ausschluß der Öffentlichkeit) und Paragraph 149, (Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, gelten im Strafverfahren sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten