§ 58 MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Hat der Inhaber einer älteren Marke die Benutzung eine jüngeren registrierten Marke im Inland während eines Zeitraumes von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet, so kann er sich hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die diese jüngere Marke benutzt worden ist, nicht aufgrund seines älteren Rechts der Benutzung widersetzen, es sei denn, die Anmeldung der jüngeren Marke wurde bösgläubig vorgenommen. Bei der älteren Marke kann es sich um eine registrierte Marke oder um eine angemeldete Marke vorbehaltlich ihrer Registrierung oder um eine notorisch bekannte Marke gemäß Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft handeln.

(2) Im Fall des Abs. 1 kann sich der Inhaber der jüngeren Marke der Benutzung der älteren Marke nicht widersetzen, obwohl diese ihm gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden kann.

(3) Gegenüber einer jüngeren Unionsmarke gilt das Untersagungsrecht gemäß Abs. 1 als verwirkt, wenn die Unionsmarke gemäß Art. 61 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht mehr nichtig erklärt werden könnte.

In Kraft seit 14.01.2019 bis 31.12.9999
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