§ 33 MaklerG

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Personalkreditvermittler ist, wer als Makler gewerbsmäßig für Kreditwerber Kreditgeschäfte (Geldkreditverträge und Gelddarlehen) im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), vermittelt, die nicht durch Hypotheken sichergestellt sind.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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