§ 33 MaklerG Begriff

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 33.Paragraph 33,

Personalkreditvermittler ist, wer als Makler gewerbsmäßig für Kreditwerber Kreditgeschäfte (Geldkreditverträge und Gelddarlehen) im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), vermittelt, die nicht durch Hypotheken sichergestellt sind. Personalkreditvermittler ist, wer als Makler gewerbsmäßig für Kreditwerber Kreditgeschäfte (Geldkreditverträge und Gelddarlehen) im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, (BWG), vermittelt, die nicht durch Hypotheken sichergestellt sind.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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