§ 38 MaklerG

MaklerG - Maklergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Vermittlung eines Kreditvertrags oder eines Darlehens ist unzulässig, ein Provisionsanspruch entsteht nicht, wenn

1.

vom Darlehenswerber die Unterfertigung eines Blankowechsels verlangt wird, in dem nicht das Kreditinstitut, das das Darlehen gewährt, als Wechselnehmer (Remittent) angeführt ist;

2.

bei einem nicht von einem Kreditinstitut zu gewährenden Darlehen vom Darlehenswerber die Unterfertigung eines Blankowechsels verlangt wird und die Begebung dieses Blankowechsels nicht Zug um Zug mit der Zuzählung des gesamten Darlehensbetrags, sondern zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen soll;

3.

vom Kreditwerber die Unterfertigung eines Blankowechsels verlangt wird und die Begebung dieses Blankowechsels vor der Einigung über die Einräumung des Kredits erfolgen soll;

4.

entgegen § 11 KSchG die Übergabe eines Orderwechsels vereinbart ist.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 MaklerG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 MaklerG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 MaklerG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 MaklerG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 MaklerG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MaklerG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 MaklerG
§ 39 MaklerG