§ 36 MaklerG

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Eine Vereinbarung, wonach der Vermittler gegenüber dem Kreditgeber die Einziehung fälliger Forderungen aus von ihm vermittelten Krediten übernimmt, ist unwirksam, es sei denn, daß es sich um eine für den Kreditnehmer kostenlose Einziehung fälliger Forderungen handelt.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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