§ 35 MaklerG

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Kreditvermittlungsvertrag kann nur befristet auf die Dauer von höchstens vier Wochen abgeschlossen werden. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die vom Kreditwerber für die Einräumung des Kredits nachzuweisenden Voraussetzungen beim Personalkreditvermittler vorliegen.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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