§ 37 MaklerG

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Vergütungen wie Einschreib-, Vormerk- und Bearbeitungsgebühren sowie eine Vergütung für eine durch den Kreditvermittler für den Kreditwerber hergestellte Übersetzung des Kreditvermittlungsvertrags oder sonstiger damit in Zusammenhang stehender Schriftstücke können nicht rechtswirksam vereinbart werden. Dasselbe gilt für Ablichtungen oder Gleichschriften des Kreditvermittlungsvertrags.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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