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(2) Wird dem Antrag aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen, darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung nicht neuerlich aus dienstlichen Gründen verhindert werden. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.
(3) Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
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(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Bediensteten feststellen, dass der Lehrgang erfolgreich absolviert worden ist, und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl die oder der Bedienstete mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
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(5) Bei Bediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag der oder des Bediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.
(6) Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Magistratsbedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vorrangig als Vortragende heranzuziehen.
(7) Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten.
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(2) Wird dem Antrag aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen, darf für den nächsten Ausbildungslehrgang die Zulassung nicht neuerlich aus dienstlichen Gründen verhindert werden. Schreiben die Ernennungserfordernisse die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit vor, kann die Zulassung schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit erfolgen.
(3) Der Ausbildungslehrgang gilt als erfolgreich absolviert, wenn
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(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann auf Antrag der oder des Bediensteten feststellen, dass der Lehrgang erfolgreich absolviert worden ist, und einen Prüfungstermin zuteilen, obwohl die oder der Bedienstete mehr als ein Drittel der Lehrgangsstunden versäumt hat, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
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(5) Bei Bediensteten, für die auf Grund einer schweren Behinderung die Teilnahme oder Mitarbeit am Ausbildungslehrgang eine unzumutbare Härte darstellen würde, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag der oder des Bediensteten ganz oder teilweise Nachsicht vom Besuch des Lehrganges oder Nachsicht vom Erfordernis der ausreichenden Mitarbeit erteilen.
(6) Als Vortragende in einem Ausbildungslehrgang sind Personen heranzuziehen, die von ihrer beruflichen Tätigkeit her mit dem vorzutragenden Gegenstand in besonderer Weise vertraut sind und Gewähr für eine einwandfreie Vermittlung des Lehrstoffes bieten. Wenn Magistratsbedienstete diese Voraussetzungen erfüllen, sind diese vorrangig als Vortragende heranzuziehen.
(7) Den Vortragenden gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, eine Entschädigung, deren Höhe je Vortragsstunde durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen ist. Dabei sind die Beanspruchung durch die Vortragstätigkeit sowie der mit dieser Tätigkeit verbundene Aufwand für Vorbereitung sowie An- und Abreise zum Vortragsort zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung je Vortragsstunde darf 1,8 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 nicht überschreiten.