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(2) Bei Beamtinnen und Beamten des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst:
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(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse der Beamtin oder des Beamten und ihrer bzw seiner Angehörigen. Ansprüche der Beamtin oder des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4) Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Dienstbehörde und der Beamtin oder dem Beamten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses aus den im Abs 1 Z 1 bis 4 genannten Gründen die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese das Gehalt einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
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(5) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
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(6) Die der Stadt gemäß Abs 4 und 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 175 Abs 2 und 176 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Werden Vertragsbedienstete zu Beamtinnen bzw Beamten ernannt, gelten die Abs 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtinnen- oder Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.
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(2) Bei Beamtinnen und Beamten des Ruhestands wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst:
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(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse der Beamtin oder des Beamten und ihrer bzw seiner Angehörigen. Ansprüche der Beamtin oder des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
(4) Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Dienstbehörde und der Beamtin oder dem Beamten vereinbart werden, dass der Stadt im Fall des Endens des Dienstverhältnisses aus den im Abs 1 Z 1 bis 4 genannten Gründen die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese das Gehalt einer Beamtin oder eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
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(5) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
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(6) Die der Stadt gemäß Abs 4 und 5 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 175 Abs 2 und 176 Abs 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Werden Vertragsbedienstete zu Beamtinnen bzw Beamten ernannt, gelten die Abs 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Zeiten als Vertragsbediensteter wie im Beamtinnen- oder Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeiten zu behandeln sind.