§ 1 Mag-PVG § 1

Magistrats-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2014 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Salzburg.

(2) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist, Personen, die

a)

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg stehen und dem Dienststand angehören;

b)

in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg stehen.

(3) Nicht als Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes gelten:

a)

Personen, deren Dienstverhältnis auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist;

b)

Personen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl Nr 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 833/1992, Anwendung findet;

c)

Personen, die von Abs. 4 erfaßt werden.

(4) Aufauf die Bediensteten, die in wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 62 das Magistrats-Bedienstetengesetz Anwendung findet (§ 1 des Salzburger Stadtrechtes 1966 beschäftigt sindMagistrats-Bedienstetengesetzes), finden die Bestimmungen des II. Teiles (Betriebsverfassung) des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 754/1996, Anwendung, ausgenommen die §§ 78 bis 88a, 110, 111, 112, 114 und 124 bis 134aLehrlinge.

Stand vor dem 13.02.2014

In Kraft vom 01.09.1997 bis 13.02.2014

(1) Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Salzburg.

(2) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist, Personen, die

a)

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg stehen und dem Dienststand angehören;

b)

in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg stehen.

(3) Nicht als Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes gelten:

a)

Personen, deren Dienstverhältnis auf weniger als drei Monate eingegangen worden ist;

b)

Personen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl Nr 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 833/1992, Anwendung findet;

c)

Personen, die von Abs. 4 erfaßt werden.

(4) Aufauf die Bediensteten, die in wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 62 das Magistrats-Bedienstetengesetz Anwendung findet (§ 1 des Salzburger Stadtrechtes 1966 beschäftigt sindMagistrats-Bedienstetengesetzes), finden die Bestimmungen des II. Teiles (Betriebsverfassung) des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 754/1996, Anwendung, ausgenommen die §§ 78 bis 88a, 110, 111, 112, 114 und 124 bis 134aLehrlinge.

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