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(1) Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Salzburg.
(2) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist, Personen, die
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(3) Nicht als Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes gelten:
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(4) Aufauf die Bediensteten, die in wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 62 das Magistrats-Bedienstetengesetz Anwendung findet (§ 1 des Salzburger Stadtrechtes 1966 beschäftigt sindMagistrats-Bedienstetengesetzes), finden die Bestimmungen des II. Teiles (Betriebsverfassung) des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 754/1996, Anwendung, ausgenommen die §§ 78 bis 88a, 110, 111, 112, 114 und 124 bis 134aLehrlinge.
(1) Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Salzburg.
(2) Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist, Personen, die
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(3) Nicht als Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes gelten:
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(4) Aufauf die Bediensteten, die in wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 62 das Magistrats-Bedienstetengesetz Anwendung findet (§ 1 des Salzburger Stadtrechtes 1966 beschäftigt sindMagistrats-Bedienstetengesetzes), finden die Bestimmungen des II. Teiles (Betriebsverfassung) des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr 22/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 754/1996, Anwendung, ausgenommen die §§ 78 bis 88a, 110, 111, 112, 114 und 124 bis 134aLehrlinge.