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Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 (§§ 4 bis 8) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes2018, LGBl. 0050BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, (§§ 6 bis 810) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, (§§ 7 bis 9) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 28 bis 32 anzuwenden.
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 (§§ 4 bis 8) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes2018, LGBl. 0050BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, (§§ 6 bis 810) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung, (§§ 7 bis 9) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 28 bis 32 anzuwenden.