§ 85a LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Im Fall der Zusammenführung von politischen Bezirken oder im Fall von Änderungen der Grenzen von Gemeinden und/oder politischen Bezirken ist für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden gemäß § 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes jenes Stimmenergebnis der vorschlagsberechtigten Wahlparteien (Parteisummen) zu berücksichtigen, das sich aus der Zusammenrechnung der Gemeinde- und/oder Bezirksergebnisse der vorangegangenen Kammerwahlen im Bereich der neuen Wahlbehörde ergibt.

(2) Im Fall der Aufteilung einer Gemeinde nach § 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967 ist Abs. 1 für den Bereich der Wahlbehörde und der Gemeinde unter Beachtung allfällig vorhandener Sprengelwahlergebnisse der letzten Kammerwahlen sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015

Stand vor dem 17.12.2024

In Kraft vom 23.09.2015 bis 17.12.2024
(1) Im Fall der Zusammenführung von politischen Bezirken oder im Fall von Änderungen der Grenzen von Gemeinden und/oder politischen Bezirken ist für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden gemäß § 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes jenes Stimmenergebnis der vorschlagsberechtigten Wahlparteien (Parteisummen) zu berücksichtigen, das sich aus der Zusammenrechnung der Gemeinde- und/oder Bezirksergebnisse der vorangegangenen Kammerwahlen im Bereich der neuen Wahlbehörde ergibt.

(2) Im Fall der Aufteilung einer Gemeinde nach § 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967 ist Abs. 1 für den Bereich der Wahlbehörde und der Gemeinde unter Beachtung allfällig vorhandener Sprengelwahlergebnisse der letzten Kammerwahlen sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015

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