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(2) Im Fall der Aufteilung einer Gemeinde nach § 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967 ist Abs. 1 für den Bereich der Wahlbehörde und der Gemeinde unter Beachtung allfällig vorhandener Sprengelwahlergebnisse der letzten Kammerwahlen sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015
(2) Im Fall der Aufteilung einer Gemeinde nach § 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967 ist Abs. 1 für den Bereich der Wahlbehörde und der Gemeinde unter Beachtung allfällig vorhandener Sprengelwahlergebnisse der letzten Kammerwahlen sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015