§ 8 LWK-WO Kreiswahlbehörden

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür jeden Wahlkreis wird am Sitz des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.
  2. (2)Absatz 2Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Sitz liegt.
  3. (3)Absatz 3Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
  4. (4)Absatz 4Im Übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus acht Beisitzern und Ersatzbeisitzern.
  5. (5)Absatz 5Wahlleiter, Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig einer anderen Wahlbehörde als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer angehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

Stand vor dem 17.12.2024

In Kraft vom 24.07.2020 bis 17.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür jeden Wahlkreis wird am Sitz des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.
  2. (2)Absatz 2Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Sitz liegt.
  3. (3)Absatz 3Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
  4. (4)Absatz 4Im Übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus acht Beisitzern und Ersatzbeisitzern.
  5. (5)Absatz 5Wahlleiter, Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig einer anderen Wahlbehörde als Beisitzer oder Ersatzbeisitzer angehören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

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