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(1) Für jeden Wahlkreis wird am VorortSitz des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.
(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, in deren örtlichem Wirkungsbereich der VorortSitz liegt.
(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einenmehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Im Übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus acht Beisitzern und Ersatzbeisitzern.
(5) Wahlleiter, Beisitzer und BeisitzerErsatzbeisitzer der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig einer anderen Wahlbehörde als Beisitzer (oder Ersatzbeisitzer) angehören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
(1) Für jeden Wahlkreis wird am VorortSitz des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt.
(2) Vorsitzender der Kreiswahlbehörde und Kreiswahlleiter ist der Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, in deren örtlichem Wirkungsbereich der VorortSitz liegt.
(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einenmehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Im Übrigen besteht die Kreiswahlbehörde aus acht Beisitzern und Ersatzbeisitzern.
(5) Wahlleiter, Beisitzer und BeisitzerErsatzbeisitzer der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig einer anderen Wahlbehörde als Beisitzer (oder Ersatzbeisitzer) angehören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020