§ 51 LWK-WO Ausstellung der Wahlunterlagen

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wahlberechtigten, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, haben sich frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und/oder einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Landeskammer sowie das Wahlkuvert und ein Rückkuvert (Briefumschlag) für die Rücksendung des Wahlkuverts zu besorgen. Über Anforderung, die mündlich oder schriftlich, aber nicht telefonisch, gestellt werden kann, hat die Gemeinde diese Wahlunterlagen dem Wähler zuzusenden. Der Anforderung ist die Kopie einer Urkunde oder einer amtlichen Bescheinigung, aus der die Identität ersichtlich ist, beizulegen. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Identitätsfeststellung kommen jedenfalls amtliche Lichtbildausweise, wie Personalausweis, Reisepass oder Führerschein, in Betracht. Der Bevollmächtigte einer juristischen Person hat außerdem die Vollmacht zur Ausübung des Wahlrechts für die juristische Person bzw. eine amtliche Urkunde, auf der die gesetzliche, satzungsmäßige oder stiftungsbehördliche Vertretungsbefugnis hervorgeht, vorzulegen. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich.
  2. (2)Absatz 2Das Wahlkuvert mit den ausgefüllten Stimmzetteln ist im vorgesehenen Rückkuvert, das als verschließbarer Briefumschlag herzustellen ist und die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen hat, im Postweg oder gegebenenfalls auch persönlich an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Die Übermittlung an die Wahlbehörde erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. Das Einlangen der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ durch den Buchstaben „B“ in auffälliger Weise zu vermerken. Briefwahlunterlagen müssen spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangen. Verspätet eingelangte Rückkuverts sind mit dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen.
  3. (3)Absatz 3Zur Prüfung, ob die rechtzeitig eingelangten Rückkuverts einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig und sind sämtliche bei der Gemeinde eingelangten Rückkuverts vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und bis zur Stimmenzählung amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die eingelangten Rückkuverts sind im Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Ungeöffnete Rückkuverts sind dann nicht einzubeziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Rückkuvert derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2das Rückkuvert nach Ende der Wahlzeit bei der Gemeindewahlbehörde einlangt.
  4. (4)Absatz 4Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit hat die Gemeindewahlbehörde die einzubeziehenden Rückkuverts zu öffnen und anschließend die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält ein Rückkuvert mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert oder ist das Wahlkuvert beschriftet, ist es auszuscheiden. Die aus den einzubeziehenden Rückkuverts entnommenen Wahlkuverts sind schließlich in die Wahlurne zu legen, in der sich die übrigen Wahlkuverts befinden. Erst dann darf mit der Stimmenzählung (§ 56) begonnen werden.Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit hat die Gemeindewahlbehörde die einzubeziehenden Rückkuverts zu öffnen und anschließend die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält ein Rückkuvert mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert oder ist das Wahlkuvert beschriftet, ist es auszuscheiden. Die aus den einzubeziehenden Rückkuverts entnommenen Wahlkuverts sind schließlich in die Wahlurne zu legen, in der sich die übrigen Wahlkuverts befinden. Erst dann darf mit der Stimmenzählung (Paragraph 56,) begonnen werden.
  5. (5)Absatz 5Nach Beendigung der Stimmenzählung sind die einbezogenen Rückkuverts zu vernichten und die nicht einbezogenen Rückkuverts (Abs. 3 Z 1 und 2) ungeöffnet sowie Rückkuverts, die einen Mangel im Sinne des Abs. 4 zweiter Satz aufgewiesen haben, dem Wahlakt anzuschließen.Nach Beendigung der Stimmenzählung sind die einbezogenen Rückkuverts zu vernichten und die nicht einbezogenen Rückkuverts (Absatz 3, Ziffer eins und 2) ungeöffnet sowie Rückkuverts, die einen Mangel im Sinne des Absatz 4, zweiter Satz aufgewiesen haben, dem Wahlakt anzuschließen.
  6. (1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlunterlagen zur Stimmabgabe durch Briefwahl ist bei der Gemeinde, von der die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen einer Vertreterin/eines Vertreters für eine Wahlberechtigte/einen Wahlberechtigten, insbesondere einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung der Wahlunterlagen sind nicht zulässig. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992 zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen für eine juristische Person ist von jener Person zu stellen, die gemäß § 46 Abs. 3 das Wahlrecht für die juristische Person ausübt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis bzw. der schriftlichen Bevollmächtigung vorzulegen. Das Ausstellen der Wahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ durch den Buchstaben „B“ in auffälliger Weise zu vermerken. Die Wahlunterlagen müssen spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangen. Verspätet eingelangte Wahlunterlagen (Rückkuverts) sind mit dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen.Die Ausstellung der Wahlunterlagen zur Stimmabgabe durch Briefwahl ist bei der Gemeinde, von der die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen einer Vertreterin/eines Vertreters für eine Wahlberechtigte/einen Wahlberechtigten, insbesondere einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung der Wahlunterlagen sind nicht zulässig. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, Passgesetz 1992 zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen für eine juristische Person ist von jener Person zu stellen, die gemäß Paragraph 46, Absatz 3, das Wahlrecht für die juristische Person ausübt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis bzw. der schriftlichen Bevollmächtigung vorzulegen. Das Ausstellen der Wahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ durch den Buchstaben „B“ in auffälliger Weise zu vermerken. Die Wahlunterlagen müssen spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangen. Verspätet eingelangte Wahlunterlagen (Rückkuverts) sind mit dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen.
  7. (2)Absatz 2Das Rückkuvert ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Rückkuverts, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß § 19 und § 20 E-Government-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Wird dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen stattgegeben, so sind neben dem Rückkuvert ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Landeskammer, ein Wahlkuvert und eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe auszufolgen. Die Kosten für die Herstellung der Wahlunterlagen sowie die Portokosten der Übermittlung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde trägt die Landeskammer. Die postalische Übersendung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde erfolgt auf Gefahr der/des Wahlberechtigen. Wahlberechtigte, die im Besitz der Wahlunterlagen sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg, direkt nach Ausstellung der Wahlunterlagen vor Ort in der ausstellenden Gemeinde oder durch persönliche Übergabe der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde ausüben. Eine Abgabe durch eine Überbringerin/einen Überbringer ist zulässig. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des Rückkuverts ist ein Ersatz nicht möglich.Das Rückkuvert ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Rückkuverts, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß Paragraph 19 und Paragraph 20, E-Government-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Wird dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen stattgegeben, so sind neben dem Rückkuvert ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Landeskammer, ein Wahlkuvert und eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe auszufolgen. Die Kosten für die Herstellung der Wahlunterlagen sowie die Portokosten der Übermittlung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde trägt die Landeskammer. Die postalische Übersendung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde erfolgt auf Gefahr der/des Wahlberechtigen. Wahlberechtigte, die im Besitz der Wahlunterlagen sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg, direkt nach Ausstellung der Wahlunterlagen vor Ort in der ausstellenden Gemeinde oder durch persönliche Übergabe der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde ausüben. Eine Abgabe durch eine Überbringerin/einen Überbringer ist zulässig. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des Rückkuverts ist ein Ersatz nicht möglich.
  8. (3)Absatz 3Für den Fall, dass die Wahlunterlagen der Antragstellerin/dem Antragsteller persönlich ausgefolgt werden, können diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hiefür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Die Wahlunterlagen sind unmittelbar nach der Stimmabgabe ungeöffnet bis zur Stimmenzählung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
  9. (4)Absatz 4Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf dem Rückkuvert nicht oder nachweislich nicht durch die Wahlberechtigte/den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. 2.Ziffer 2das Rückkuvert nicht zugeklebt ist,
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Rückkuvert derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    4. 4.Ziffer 4die Daten der Wählerin/des Wählers auf dem Rückkuvert nicht erkennbar sind,
    5. 5.Ziffer 5die Wahlunterlagen (Rückkuvert) nicht spätestens zum Ende der Wahlzeit bei der Gemeindewahlbehörde einlangen,
    6. 6.Ziffer 6das Rückkuvert kein Wahlkuvert (§ 44 Abs. 1) enthält,das Rückkuvert kein Wahlkuvert (Paragraph 44, Absatz eins,) enthält,
    7. 7.Ziffer 7das Rückkuvert nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 44 Abs. 1) enthält,das Rückkuvert nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (Paragraph 44, Absatz eins,) enthält,
    8. 8.Ziffer 8das Rückkuvert zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 44 Abs. 1) enthält,das Rückkuvert zwei oder mehrere Wahlkuverts (Paragraph 44, Absatz eins,) enthält,
    9. 9.Ziffer 9das Wahlkuvert (§ 44 Abs. 1) beschriftet ist.das Wahlkuvert (Paragraph 44, Absatz eins,) beschriftet ist.
  10. (5)Absatz 5Sämtliche bei der Gemeinde eingelangten Wahlunterlagen sind von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und bis zur Stimmenzählung amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die eingelangten Wahlunterlagen sind im Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
  11. (6)Absatz 6Zur Prüfung, ob die eingelangten Wahlunterlagen einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

Stand vor dem 17.12.2024

In Kraft vom 24.07.2020 bis 17.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wahlberechtigten, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, haben sich frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und/oder einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Landeskammer sowie das Wahlkuvert und ein Rückkuvert (Briefumschlag) für die Rücksendung des Wahlkuverts zu besorgen. Über Anforderung, die mündlich oder schriftlich, aber nicht telefonisch, gestellt werden kann, hat die Gemeinde diese Wahlunterlagen dem Wähler zuzusenden. Der Anforderung ist die Kopie einer Urkunde oder einer amtlichen Bescheinigung, aus der die Identität ersichtlich ist, beizulegen. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Identitätsfeststellung kommen jedenfalls amtliche Lichtbildausweise, wie Personalausweis, Reisepass oder Führerschein, in Betracht. Der Bevollmächtigte einer juristischen Person hat außerdem die Vollmacht zur Ausübung des Wahlrechts für die juristische Person bzw. eine amtliche Urkunde, auf der die gesetzliche, satzungsmäßige oder stiftungsbehördliche Vertretungsbefugnis hervorgeht, vorzulegen. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit der Wahlunterlagen ist ein Ersatz nicht möglich.
  2. (2)Absatz 2Das Wahlkuvert mit den ausgefüllten Stimmzetteln ist im vorgesehenen Rückkuvert, das als verschließbarer Briefumschlag herzustellen ist und die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen hat, im Postweg oder gegebenenfalls auch persönlich an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Die Übermittlung an die Wahlbehörde erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten. Das Einlangen der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ durch den Buchstaben „B“ in auffälliger Weise zu vermerken. Briefwahlunterlagen müssen spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangen. Verspätet eingelangte Rückkuverts sind mit dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen.
  3. (3)Absatz 3Zur Prüfung, ob die rechtzeitig eingelangten Rückkuverts einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig und sind sämtliche bei der Gemeinde eingelangten Rückkuverts vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und bis zur Stimmenzählung amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die eingelangten Rückkuverts sind im Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Ungeöffnete Rückkuverts sind dann nicht einzubeziehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Rückkuvert derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2das Rückkuvert nach Ende der Wahlzeit bei der Gemeindewahlbehörde einlangt.
  4. (4)Absatz 4Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit hat die Gemeindewahlbehörde die einzubeziehenden Rückkuverts zu öffnen und anschließend die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält ein Rückkuvert mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert oder ist das Wahlkuvert beschriftet, ist es auszuscheiden. Die aus den einzubeziehenden Rückkuverts entnommenen Wahlkuverts sind schließlich in die Wahlurne zu legen, in der sich die übrigen Wahlkuverts befinden. Erst dann darf mit der Stimmenzählung (§ 56) begonnen werden.Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit hat die Gemeindewahlbehörde die einzubeziehenden Rückkuverts zu öffnen und anschließend die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält ein Rückkuvert mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert oder ist das Wahlkuvert beschriftet, ist es auszuscheiden. Die aus den einzubeziehenden Rückkuverts entnommenen Wahlkuverts sind schließlich in die Wahlurne zu legen, in der sich die übrigen Wahlkuverts befinden. Erst dann darf mit der Stimmenzählung (Paragraph 56,) begonnen werden.
  5. (5)Absatz 5Nach Beendigung der Stimmenzählung sind die einbezogenen Rückkuverts zu vernichten und die nicht einbezogenen Rückkuverts (Abs. 3 Z 1 und 2) ungeöffnet sowie Rückkuverts, die einen Mangel im Sinne des Abs. 4 zweiter Satz aufgewiesen haben, dem Wahlakt anzuschließen.Nach Beendigung der Stimmenzählung sind die einbezogenen Rückkuverts zu vernichten und die nicht einbezogenen Rückkuverts (Absatz 3, Ziffer eins und 2) ungeöffnet sowie Rückkuverts, die einen Mangel im Sinne des Absatz 4, zweiter Satz aufgewiesen haben, dem Wahlakt anzuschließen.
  6. (1)Absatz einsDie Ausstellung der Wahlunterlagen zur Stimmabgabe durch Briefwahl ist bei der Gemeinde, von der die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen einer Vertreterin/eines Vertreters für eine Wahlberechtigte/einen Wahlberechtigten, insbesondere einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung der Wahlunterlagen sind nicht zulässig. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992 zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen für eine juristische Person ist von jener Person zu stellen, die gemäß § 46 Abs. 3 das Wahlrecht für die juristische Person ausübt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis bzw. der schriftlichen Bevollmächtigung vorzulegen. Das Ausstellen der Wahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ durch den Buchstaben „B“ in auffälliger Weise zu vermerken. Die Wahlunterlagen müssen spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangen. Verspätet eingelangte Wahlunterlagen (Rückkuverts) sind mit dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen.Die Ausstellung der Wahlunterlagen zur Stimmabgabe durch Briefwahl ist bei der Gemeinde, von der die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, frühestens am zwölften und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu beantragen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten eingebracht werden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Rechtshandlungen einer Vertreterin/eines Vertreters für eine Wahlberechtigte/einen Wahlberechtigten, insbesondere einer Erwachsenenvertreterin/eines Erwachsenenvertreters, im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung der Wahlunterlagen sind nicht zulässig. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß Paragraph 22 b, Passgesetz 1992 zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen für eine juristische Person ist von jener Person zu stellen, die gemäß Paragraph 46, Absatz 3, das Wahlrecht für die juristische Person ausübt. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis bzw. der schriftlichen Bevollmächtigung vorzulegen. Das Ausstellen der Wahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ durch den Buchstaben „B“ in auffälliger Weise zu vermerken. Die Wahlunterlagen müssen spätestens bis Ende der Wahlzeit bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde einlangen. Verspätet eingelangte Wahlunterlagen (Rückkuverts) sind mit dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen.
  7. (2)Absatz 2Das Rückkuvert ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Rückkuverts, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß § 19 und § 20 E-Government-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Wird dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen stattgegeben, so sind neben dem Rückkuvert ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Landeskammer, ein Wahlkuvert und eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe auszufolgen. Die Kosten für die Herstellung der Wahlunterlagen sowie die Portokosten der Übermittlung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde trägt die Landeskammer. Die postalische Übersendung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde erfolgt auf Gefahr der/des Wahlberechtigen. Wahlberechtigte, die im Besitz der Wahlunterlagen sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg, direkt nach Ausstellung der Wahlunterlagen vor Ort in der ausstellenden Gemeinde oder durch persönliche Übergabe der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde ausüben. Eine Abgabe durch eine Überbringerin/einen Überbringer ist zulässig. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des Rückkuverts ist ein Ersatz nicht möglich.Das Rückkuvert ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Rückkuverts, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß Paragraph 19 und Paragraph 20, E-Government-Gesetz (E-GovG) versehen werden, wobei Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Wird dem Antrag auf Ausstellung der Wahlunterlagen stattgegeben, so sind neben dem Rückkuvert ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Bezirkskammer und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Landeskammer, ein Wahlkuvert und eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe auszufolgen. Die Kosten für die Herstellung der Wahlunterlagen sowie die Portokosten der Übermittlung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde trägt die Landeskammer. Die postalische Übersendung der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde erfolgt auf Gefahr der/des Wahlberechtigen. Wahlberechtigte, die im Besitz der Wahlunterlagen sind, können ihr Wahlrecht entweder im Postweg, direkt nach Ausstellung der Wahlunterlagen vor Ort in der ausstellenden Gemeinde oder durch persönliche Übergabe der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde ausüben. Eine Abgabe durch eine Überbringerin/einen Überbringer ist zulässig. Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit des Rückkuverts ist ein Ersatz nicht möglich.
  8. (3)Absatz 3Für den Fall, dass die Wahlunterlagen der Antragstellerin/dem Antragsteller persönlich ausgefolgt werden, können diese unmittelbar nach ihrer Ausstellung in den Räumen der ausstellenden Behörde zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt werden. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hiefür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Die Wahlunterlagen sind unmittelbar nach der Stimmabgabe ungeöffnet bis zur Stimmenzählung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren.
  9. (4)Absatz 4Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf dem Rückkuvert nicht oder nachweislich nicht durch die Wahlberechtigte/den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. 2.Ziffer 2das Rückkuvert nicht zugeklebt ist,
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass das Rückkuvert derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    4. 4.Ziffer 4die Daten der Wählerin/des Wählers auf dem Rückkuvert nicht erkennbar sind,
    5. 5.Ziffer 5die Wahlunterlagen (Rückkuvert) nicht spätestens zum Ende der Wahlzeit bei der Gemeindewahlbehörde einlangen,
    6. 6.Ziffer 6das Rückkuvert kein Wahlkuvert (§ 44 Abs. 1) enthält,das Rückkuvert kein Wahlkuvert (Paragraph 44, Absatz eins,) enthält,
    7. 7.Ziffer 7das Rückkuvert nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 44 Abs. 1) enthält,das Rückkuvert nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (Paragraph 44, Absatz eins,) enthält,
    8. 8.Ziffer 8das Rückkuvert zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 44 Abs. 1) enthält,das Rückkuvert zwei oder mehrere Wahlkuverts (Paragraph 44, Absatz eins,) enthält,
    9. 9.Ziffer 9das Wahlkuvert (§ 44 Abs. 1) beschriftet ist.das Wahlkuvert (Paragraph 44, Absatz eins,) beschriftet ist.
  10. (5)Absatz 5Sämtliche bei der Gemeinde eingelangten Wahlunterlagen sind von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und bis zur Stimmenzählung amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die eingelangten Wahlunterlagen sind im Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
  11. (6)Absatz 6Zur Prüfung, ob die eingelangten Wahlunterlagen einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

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