§ 26 LWK-WO Wählbarkeit

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWählbar in die Vollversammlung der Landeskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer sind die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. (2)Absatz 2Wählbar in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.Wählbar in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. (1)Absatz einsWählbar in die Vollversammlung der Landeskammer und in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer und in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.
  4. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  5. (3)Absatz 3Ein Mitglied verliert sein Mandat, wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung die Wählbarkeit gehindert hätte.
  6. (4)Absatz 4Wird über ein Mitglied einer Kammer die Untersuchungshaft wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung verhängt oder über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens suspendiert.
  7. (5)Absatz 5Über das Zutreffen der Voraussetzungen für den Verlust des Mandates oder die Suspension entscheidet bei Landeskammerräten die Kreiswahlbehörde, bei Bezirkskammerräten die Bezirkswahlbehörde mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid istkann binnen zweivier Wochen nach Zustellung des schriftlichen Bescheides die Berufungdas Rechtsmittel der Beschwerde an die Landesregierung zulässigdas Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

Stand vor dem 17.12.2024

In Kraft vom 24.07.2020 bis 17.12.2024
  1. (1)Absatz einsWählbar in die Vollversammlung der Landeskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer sind die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. (2)Absatz 2Wählbar in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.Wählbar in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. (1)Absatz einsWählbar in die Vollversammlung der Landeskammer und in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß § 18 Abs. 1 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer und in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland oder der Schweizer Eidgenossenschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.
  4. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  5. (3)Absatz 3Ein Mitglied verliert sein Mandat, wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung die Wählbarkeit gehindert hätte.
  6. (4)Absatz 4Wird über ein Mitglied einer Kammer die Untersuchungshaft wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung verhängt oder über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, so bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens suspendiert.
  7. (5)Absatz 5Über das Zutreffen der Voraussetzungen für den Verlust des Mandates oder die Suspension entscheidet bei Landeskammerräten die Kreiswahlbehörde, bei Bezirkskammerräten die Bezirkswahlbehörde mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid istkann binnen zweivier Wochen nach Zustellung des schriftlichen Bescheides die Berufungdas Rechtsmittel der Beschwerde an die Landesregierung zulässigdas Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten