§ 44 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Trennung der Gebarung

 

§ 44

 

Von der Eigenvermögensgebarung ("Regiegebarung") der Landwirtschaftskammer ist die Gebarung mit den vom Bund und vom Land zu Förderungszwecken zur Verfügung gestellten Geldern ("Dotationsgebarung") streng zu trennen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Trennung der Gebarung

 

§ 44

 

Von der Eigenvermögensgebarung ("Regiegebarung") der Landwirtschaftskammer ist die Gebarung mit den vom Bund und vom Land zu Förderungszwecken zur Verfügung gestellten Geldern ("Dotationsgebarung") streng zu trennen.

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