§ 44 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Trennung der Gebarung

§ 44

Von der Eigenvermögensgebarung ("Regiegebarung") der Landwirtschaftskammer ist die Gebarung mit den vom Bund und vom Land zu Förderungszwecken zur Verfügung gestellten Geldern ("Dotationsgebarung") streng zu trennen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024
Trennung der Gebarung

§ 44

Von der Eigenvermögensgebarung ("Regiegebarung") der Landwirtschaftskammer ist die Gebarung mit den vom Bund und vom Land zu Förderungszwecken zur Verfügung gestellten Geldern ("Dotationsgebarung") streng zu trennen.

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