§ 1 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

1. Abschnitt

 

Einrichtung der Kammer für Land- und

Forstwirtschaft in Salzburg

 

Berufsvertretung als Körperschaft

des öffentlichen Rechts

 

§ 1

 

(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft im Land Salzburg besteht die "Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg", im Folgenden kurz Landwirtschaftskammer genannt, mit dem Sitz in der Stadt Salzburg. Sie hat das Recht auf Selbstverwaltung.

 

(2) Als Gliederungen der Landwirtschaftskammer werden Bezirksbauernkammern errichtet, und zwar grundsätzlich je eine für jeden politischen Bezirk; für das Gebiet der Stadt Salzburg und des Flachgaues wird nur eine Bezirksbauernkammer errichtet.

 

(3) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann Vermögen aller Art erwerben, besitzen und innerhalb der gesetzlichen Schranken darüber verfügen sowie wirtschaftliche Unternehmungen, die mit ihren Aufgaben im unmittelbaren Zusammenhang stehen, betreiben.

 

(4) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

1. Abschnitt

 

Einrichtung der Kammer für Land- und

Forstwirtschaft in Salzburg

 

Berufsvertretung als Körperschaft

des öffentlichen Rechts

 

§ 1

 

(1) (Verfassungsbestimmung) Zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft im Land Salzburg besteht die "Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg", im Folgenden kurz Landwirtschaftskammer genannt, mit dem Sitz in der Stadt Salzburg. Sie hat das Recht auf Selbstverwaltung.

 

(2) Als Gliederungen der Landwirtschaftskammer werden Bezirksbauernkammern errichtet, und zwar grundsätzlich je eine für jeden politischen Bezirk; für das Gebiet der Stadt Salzburg und des Flachgaues wird nur eine Bezirksbauernkammer errichtet.

 

(3) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann Vermögen aller Art erwerben, besitzen und innerhalb der gesetzlichen Schranken darüber verfügen sowie wirtschaftliche Unternehmungen, die mit ihren Aufgaben im unmittelbaren Zusammenhang stehen, betreiben.

 

(4) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

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