(1) Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, für die Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Dies gilt nicht für die in den §§ 6 Abs. 4, 27 Abs. 2, 31 Abs. 1, 45a Abs. 3, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 genannten Fristen.
(2) Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Dies gilt nicht für die Einbringung von schriftlichen Anbringen nach den §§ 27, 30, 31, 63 und 65.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 34/2018
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