§ 66 LWG

Landtagswahlgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Landtagspräsident kann Abgeordnete nach Anhörung des erweiterten Präsidiums auf deren schriftliches Ersuchen für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens 14 Monaten aus folgenden Gründen von der Teilnahme an den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtages mit Bescheid karenzieren:

a)

für die Betreuung eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

b)

für die Pflege von nahen Angehörigen (§ 41 Abs. 4 Landesbedienstetengesetz 2000).

(2) Im Falle einer Karenzierung nach Abs. 1 lit. a beginnt die Frist acht Wochen vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes zu laufen.

(3) Die Karenzierung ist mit Bescheid zu beenden, wenn der Grund für die Karenzierung weggefallen ist.

(4) Gegen die Entscheidung des Landtagspräsidenten findet kein weiterer Rechtszug statt.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2007, 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 24.08.2007 bis 31.12.2013

(1) Der Landtagspräsident kann Abgeordnete nach Anhörung des erweiterten Präsidiums auf deren schriftliches Ersuchen für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens 14 Monaten aus folgenden Gründen von der Teilnahme an den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtages mit Bescheid karenzieren:

a)

für die Betreuung eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

b)

für die Pflege von nahen Angehörigen (§ 41 Abs. 4 Landesbedienstetengesetz 2000).

(2) Im Falle einer Karenzierung nach Abs. 1 lit. a beginnt die Frist acht Wochen vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes zu laufen.

(3) Die Karenzierung ist mit Bescheid zu beenden, wenn der Grund für die Karenzierung weggefallen ist.

(4) Gegen die Entscheidung des Landtagspräsidenten findet kein weiterer Rechtszug statt.

*) Fassung LGBl.Nr. 53/2007, 44/2013

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