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Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 43 mußmuss vor der Stimmabgabe erfolgen. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 43 mußmuss vor der Stimmabgabe erfolgen. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013